Zugängliche Kultur und Freizeit sowie Audiodeskription

Kultur und Freizeit müssen möglichst inklusiv sein. Dieser Anforderung ist der Artikel 30 der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) gewidmet. Es müssten jedoch noch sehr viele Massnahmen ergriffen werden, damit Kultur und Freizeit für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglich werden. Im Schweizer Recht gibt es lediglich einige wenige Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Film und konzessioniertes Fernsehen. Auch die Partizipation der betroffenen Personen an Kultur- und Freizeitaktivitäten wird von den Behörden und den zuständigen Akteuren kaum gefördert und basiert daher rein auf dem «Goodwill» der Veranstalter.

Die SBV-Interessenvertretung sowie u.a. die Fachstelle «Kultur Inklusiv» von Pro Infirmis Schweiz setzen sich dafür ein, dass Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen aller Arten und Werke für Menschen mit einer Sehbehinderung möglichst autonom genutzt und genossen werden können.

Tastmodell vom Bundeshaus beim Bundeshaus