E-Voting: Mitte 2022 sollen rechtliche Grundlagen vorliegen

Die Kantone sollen wieder Versuche mit E-Voting durchführen können. Der Versuchsbetrieb soll neu ausgerichtet werden und eine neue rechtliche Grundlage erhalten. Dafür müssen zwei Verordnungen revidiert werden: die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und die Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS). Diese sollen nun bis Mitte 2022 finalisiert werden, so dass beide Verordnungen gleichzeitig in Kraft treten können.

In der Vernehmlassung wurden die Stossrichtungen und Zielsetzungen der Neuausrichtung mehrheitlich begrüsst. Erfreulich aus Sicht der Menschen mit Sehbeeinträchtigung: Der Bundesrat hält an den vorgeschlagenen Limiten fest. Das heisst: Es gibt zwar eine Beschränkung der E-Voting-Versuche auf maximal 30 Prozent der Stimmberechtigten eines Kantons und schweizweit maximal 10 Prozent aller Stimmberechtigten; Stimmberechtigte, mit einer Behinderung, die ihre Stimme nicht autonom unter Wahrung des Stimmgeheimnisses abgeben können, werden aber von den Limiten ausgenommen.

Bei E-Voting setzt der Bund den rechtlichen Rahmen, während die Kantone entscheiden, ob sie ihren Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe anbieten. Mit der Neuausrichtung will der Bundesrat denjenigen Kantonen, die die Einführung dieses Abstimmungskanals weiterverfolgen, die Wiederaufnahme der Versuche ermöglichen. Wann genau die ersten Kantone den Versuchsbetrieb wieder aufnehmen, steht noch nicht fest.