Motion für digitale Barrierefreiheit im Privatsektor eingereicht

Für private Dienstleister existieren zurzeit keine gesetzlichen Vorgaben, digitale Angebote barrierefrei zugänglich machen zu müssen. Deshalb sind auch stark frequentierte digitale Websites und Apps oft nicht oder nur mangelhaft barrierefrei. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung vom immer stärker digitalisierten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen als auch beruflichen Leben ausgeschlossen sind, und es verunmöglicht deren gleichberechtigte, autonome Teilhabe.

Im Gegensatz zu den privaten Betrieben sind staatliche Behörden gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Gemäss Artikel 14 des Behindertengleichstellungs-Gesetzes BehiG müssen diese «Rücksicht auf besondere Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten nehmen». Dabei wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Behörden ihre Internet-Dienstleistungen für Personen mit Sehbehinderung ohne erschwerende Bedingungen zugänglich machen müssen.

Die Motion, die in enger Zusammenarbeit mit dem SBV erarbeitet und anfangs Mai eingereicht wurde, beauftragt nun den Bundesrat, dem Parlament eine Vorlage für verbindliche Grundlagen zur Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen im Privatsektor zu unterbreiten. Dadurch soll der Zugang und die Benutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen für Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden, wie dies in der von der Schweiz ratifizierten UNO-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben ist.

Als Vorbild soll die bereits bestehende europäische Norm nach dem Grundsatz «Design für alle» dienen. In der Motion wird aber klar festgehalten, dass zu prüfen ist, inwiefern diese Normen auch für die Schweiz verwendet werden können. Der Vorstoss soll so zu einer de facto Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit führen und nicht lediglich zu einem bürokratischen Nachvollzug von Normen.

 

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