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Publiziert am: 06.11.2025

AHV-Rentenaufschub: Folgen für Hilflosenentschädigung

Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen sorgt für Verunsicherung bei Menschen mit einer IV-Hilflosenentschädigung: Wer den Bezug der AHV-Rente aufschiebt, kann dauerhaft den Besitzstand auf diese Leistung verlieren.

Ein älteres Paar auf einer Bank in den Bergen von hinten

Bildquelle: unsplash

Eine Änderung in bundesrechtlichen Bestimmungen per 1. Januar 2025 stellt eine Herausforderung für Personen dar, die während des IV-Alters eine Hilflosenentschädigung erhalten haben und über das Referenzalter (gesetzliches Rentenalter) hinaus erwerbstätig bleiben möchten.

Neu gilt: Wer beim Erreichen des AHV-Referenzalters Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatte, aber den Bezug der AHV-Altersrente aufschiebt, verliert dauerhaft die Besitzstandsgarantie auf diese Leistung. Das bedeutet, dass man rechtlich so behandelt wird, als hätte man nie eine Hilflosenentschädigung im IV-Alter bezogen. Diese Änderung gilt sogar bei einem Teilaufschub der AHV-Altersrente; also auch dann, wenn man beispielsweise nur wenige Stellenprozent weiterarbeitet.

Assistenzbeitrag mutmasslich ebenfalls betroffen, Hilfsmittel nicht

Während der Dauer des Rentenaufschubs besteht weder Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV noch der AHV. Und auch wenn man später die Altersrente bezieht, lebt der frühere Anspruch nicht mehr auf: Man bekommt dann zwar die Hilflosenentschädigung der AHV, das ist aber nur der halbe Betrag der IV-Hilflosenentschädigung. Ohne den Rentenaufschub hingegen hätte man auch im AHV-Alter den vollen Betrag erhalten. Auch weitere Leistungen werden gestrichen.

Da der Assistenzbeitrag direkt an den Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV geknüpft ist, betrifft dies mutmasslich auch Personen, die auf Assistenzleistungen angewiesen sind, um ihren Alltag selbstbestimmt zu organisieren und weiterhin berufstätig sein zu können. Hilfsmittel hingegen sollten nach aktueller Einschätzung nicht von dieser Regelung betroffen sein.

Negative Arbeitsanreize

Durch diese Anpassungen entsteht für Betroffene eine schwierige Situation: Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten möchte und den Rentenbezug hinausschiebt, riskiert den Verlust einer zentralen Unterstützung. Das setzt negative Arbeitsanreize und widerspricht den politischen Bestrebungen, den Verbleib im Arbeitsmarkt über das Referenzalter hinaus attraktiver zu gestalten.

Wir empfehlen Personen, die unsicher sind, ob sie wie geplant länger arbeiten können, sich an die Sozialberatung bei einer sbv-Beratungsstelle zu wenden (siehe Links). In der Beratung kann die Situation der Betroffenen individuell beurteilt werden.

Abklärungen laufen, politischen Vorstoss eingereicht

Fachpersonen und verschiedene Organisationen prüfen zurzeit die Hintergründe dieser Änderung und ihre Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. Eine Interpellation im Nationalrat wurde eingereicht. Ziel ist, Klärung zu schaffen und die Informationen breit zugänglich zu machen, damit Betroffene fundierte Entscheidungen treffen können.

Der sbv beobachtet die Entwicklungen aufmerksam. Weitere Einschätzungen und Empfehlungen folgen, sobald mehr Klarheit besteht.