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Publiziert am: 28.04.2025

Für einheitliche und barrierefreie Kundeninformationen im ÖV

Die ÖV-Branche arbeitet zurzeit an einem einheitlichen «Branchenstandard Kundeninformation» – also einem Standard für alle Schweizer ÖV-Betreiber, wie, wann, wo die wichtigen Informationen an die Kund:innen gelangen. Damit blinde und sehbehinderte Menschen autonom reisen können, ist es unerlässlich, dass diese Informationen barrierefrei zugänglich sind. Darum hat der sbv an der Vernehmlassung der Alliance SwissPass teilgenommen.

Anzeigetafel an einem Bahnsteig der SBB

Bildquelle: © SBB CFF FFS

Zur Kundeninformation gehören gemäss Alliance SwissPass «alle reiserelevanten Informationen, die dazu dienen, die Handlungsfähigkeit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.» Sie ist für blinde und sehbehinderte Personen also entscheidend, damit sie den öffentlichen Verkehr autonom und spontan nutzen können.

Entsprechend wichtig ist es, dass die Schweizer ÖV-Branche an Barrierefreiheit denkt, wenn sie den «Branchenstandard Kundeninformation» festlegt. Der sbv hat in seiner Vernehmlassungsantwort eine umfangreiche und detaillierte Tabelle ausgefüllt, die auf sehr viele Aspekte der Kundeninformation eingeht.

Die wichtigsten Punkte haben wir zudem in einem Begleitschreiben zusammengefasst:

Lückenlose Führungskette

Damit sich blinde und sehbehinderte Menschen ohne fremde Hilfe von A nach B begeben können, muss der ÖV autonom und spontan nutzbar sein. Dazu braucht es eine lückenlose Führungskette. Die Führungskette beinhaltet viele verschiedene Kundeninformationen: Sie beginnt bereits bei der barrierefreien Reiseplanung, geht über die Wegfindung zur ÖV-Haltestelle bis hin zum eineindeutigen Erkennen des gewünschten Fahrzeuges.

Eindeutige Fahrzeugidentifizierung

Busse und Trams müssen von blinden und sehbehinderten Menschen eindeutig identifizierbar sein, auch wenn Haltestellen von verschiedenen Linien angefahren werden. Das ist leider bis heute nicht gewährleistet. Hier braucht es eine technische Lösung, die den räumlichen, zeitlichen und akustischen Gegebenheiten gerecht wird.

Zugängliche Echtzeitinformationen

Wenn auf dynamische Informationen verzichtet wird, müssen Echtzeitinformationen – z. B. über Ausfälle oder verschobene Haltestellen – für Menschen mit Behinderungen anderweitig zugänglich sein. Blinde und sehbehinderte Menschen müssen überhaupt erst bemerken können, dass Verweise wie ein QR-Code vorhanden sind. Eine ihnen zugängliche Gestaltung (z.B. mit taktilem Element, das auf das Vorhandensein eines QR-Codes hindeutet) ist nötig.

Zwei-Sinne-Prinzip

Das Zwei-Sinne-Prinzip ergibt sich aus dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs; also aus dem BehiG sowie auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention und der Bundesverfassung. Alle Hauptinformationen – z.B. Name der Haltestelle, Beschriftung der Haltekante oder die Formation bei Zügen – müssen daher zwingend so angeboten werden, dass sie mindestens mit zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten wahrnehmbar sind.

Alternativen zum Mobiltelefon anbieten

Mobiltelefone sind eine hilfreiche Sache und viele blinde und sehbehinderte Personen sind äusserst versiert im Umgang damit. Trotzdem braucht es eine Alternative für Menschen, die kein Mobiltelefon (mehr) bedienen können.

Das Begleitschreiben des sbv mit ausführlicheren Infos zu den wichtigsten Punkten finden Sie in den Downloads.