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Bildquelle: Unsplash / gilber franco

Kultur & Freizeit

Kultur und Freizeit müssen möglichst inklusiv sein. Dieser Anforderung ist der Artikel 30 der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) gewidmet. Es müssten jedoch noch sehr viele Massnahmen ergriffen werden, damit Kultur und Freizeit für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglich werden.

Autonomie fordern und fördern

Im Schweizer Recht gibt es lediglich einige wenige Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Film und konzessioniertes Fernsehen. Auch die Partizipation der betroffenen Personen an Kultur- und Freizeitaktivitäten wird von den Behörden und den zuständigen Akteuren kaum gefördert und basiert daher rein auf dem «Goodwill» der Veranstalter.

Die sbv-Interessenvertretung sowie u.a. die Fachstelle «Kultur Inklusiv» von Pro Infirmis Schweiz setzen sich dafür ein, dass Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen aller Arten und Werke für Menschen mit einer Sehbehinderung möglichst autonom genutzt und genossen werden können.

Zugänglichkeit von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Leider sind viele Kultur- und Freizeiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung noch nicht oder nur ungenügend zugänglich. Das betrifft verschiedene Bereiche:

  • die Informationen zu den Veranstaltungen / Aktivitäten sind meistens nicht barrierefrei aufbereitet.
  • Online-Reservationen und -Ticketkauf sind in der Regel nicht zugänglich.
  • Die Einrichtungen entsprechen in vielen Fällen den geltenden architektonischen Normen (z.B. SIA 500) für Menschen mit einer Behinderung nicht, bzw. sind nicht für die autonome Mobilität von Personen mit einer Sehbehinderung ausgelegt, sodass diese auf eine Begleitperson angewiesen sind. Eine solche Assistenz wird höchst selten vom Veranstalter selbst angeboten und ein Nachteilsausgleich in Form beispielsweise einer Preisreduktion oder des Gratiseintritts für die Begleitperson ist auch oft keine Selbstverständlichkeit.
  • Bei Bühnenveranstaltungen nutzen sehbehinderte Leute gerne ihren Sehrest, um das Geschehen auf der Bühne betrachten zu können. Eine Preisreduktion für die hierfür erforderlichen vordersten Sitzplätze der teuersten Preiskategorie ist jedoch in der Regel nicht vorgesehen.
  • In vielen Fällen dürfen Werke, Exponate und Monumente nicht mit den Händen angefasst werden und leider liegt meistens kein Nachahmmodell oder 3D-Ausdruck vor; daher sollten sie für Leute, die sie nicht sehen können, in geeigneter Form beschrieben werden.
  • Auch eine aktive und autonome Teilhabe an Kultur- oder Freizeitaktivitäten kann oft nur mit herausfordernden Bemühungen der Betroffenen konkretisiert werden.

Da es noch wenige Gesetze gibt, die zur Barrierefreiheit im Bereich Kultur und Freizeit verpflichten, müssen die Veranstalter sensibilisiert und motiviert werden, ihre Einrichtungen barrierefrei zu gestalten. Die sbv-Interessenvertretung berät und begleitet die verschiedenen Kulturanbieter in Fragen der barrierefreien Gestaltung ihres Angebots. Die regionale Interessenvertretung stellt die Beratung vor Ort sicher und sucht nach geeigneten Lösungen im konkreten Fall. Die enge Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kultur Inklusiv von Pro Infirmis ermöglicht zudem auch ganzheitliche, behinderungsübergreifende Lösungen.

Audiodeskription

Viele Kultur- und Freizeitaktivitäten sowie Kunstwerke sind teilweise oder ausschliesslich visuell zu betrachten und somit für blinde und sehbehinderte Menschen schlecht oder gar nicht zugänglich. Dank der Audiodeskription (AD) könnten die meisten Veranstaltungen oder Kulturwerke den betroffenen Personen zugänglich gemacht werden, doch wird dieses Angebot derzeit leider noch zu selten zur Verfügung gestellt.

Verschiedene Organisationen in der Schweiz produzieren und/oder vermitteln AD. Die Ausbildung der AD-Autoren wird z.B. an den Universitäten Zürich und Genf angeboten. Gewisse Filme im Kino sind mit AD ergänzt und ein Teil der ausgestrahlten Inhalte der SRG SSR (SRF, RTS, RSI) wird mit AD zugänglich gemacht. Die Sinnesbehindertenverbände, wie z.B. der sbv, haben mit der SRG SSR eine Vereinbarung, die die Bundesverordnung RTVV detaillierter auslegt und verbindlich festhält, dass die Einheiten des staatlichen Unternehmens eine bestimmte Menge von AD-Inhalten linear in der Prime-Time sowie online (TV on Demand) zu publizieren haben.

Die AD muss noch stark gefördert werden, damit sie bei der Allgemeinbevölkerung deutlich bekannter wird und blinde sowie sehbehinderte Menschen deutlich mehr Kultur und Freizeit inklusiv und autonom geniessen dürfen. Die sbv-Interessenvertretung hat deshalb die Schweizerische Charta der Audiodeskription ausgearbeitet, die von 28 Organisationen unterzeichnet wurde. Sie publiziert zudem eine Liste der AD-Akteure in der Schweiz, die regelmässig aktualisiert wird.

Kontakt

Wir beraten Sie gerne

Olivier Maridor

Dossierverantwortlicher