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Sozialpolitik und Staatliches

Menschen mit Behinderung sind aufgrund von Artikel 8 der Bundesverfassung vor Diskriminierung geschützt und bestehende Benachteiligungen sind zu beseitigen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gibt hierfür den Rahmen vor.

Die sbv-Interessenvertretung verfolgt die politischen Geschäfte wachsam und bringt sich aktiv ein, wo Verbesserungen für Menschen mit Sehbehinderung nötig und möglich sind.

IV Assistenzbeitrag

Erwachsene Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben sowie minderjährige Versicherte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen haben Anrecht auf den Bezug von IV-Assistenzleistungen. Dabei werden unter anderem Leistungen entschädigt für:

  • Alltägliche Lebensverrichtungen (Bereiche wie bei der Hilflosenentschädigung)
  • Haushaltsführung (Zuschläge und Reduktion je nach Haushaltszusammensetzung)
  • Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung
  • Erziehung und Kinderbetreuung
  • Berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Ausübung der Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Haushaltspflege, Wäsche, Kochen und Backen
  • Garten- und Pflanzenpflege
  • Tierpflege
  • Körperpflege (Nägel, Haare etc.)
  • Begleitung und Fahrdienst beim Einkauf und Besuch von kulturellen oder sportlichen Anlässen
  • Administrationsassistenz (vorlesen, Formulare ausfüllen etc.)

Die sbv-Interessenvertretung setzt sich zusammen mit den Behinderten-Dachorganisationen Inclusion Handicap und AGILE.CH für den Erhalt dieser Unterstützungsleistungen ein.

Stimm- und Wahlrecht

Das Stimm- und Wahlrecht als eines der elementarsten Rechte der Schweizer Bürger, kann von Menschen mit starker Sehbehinderung nicht autonom wahrgenommen werden; die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist ihnen nur mit Hilfe einer Assistenzperson möglich. Aus diesem Grund engagiert sich der SBV für die Einführung von E-Voting, weil der elektronische Weg gewährleistet, dass Menschen mit Sehbehinderung ihr Stimm- und Wahlrecht bei sämtlichen Vorlagen autonom wahrnehmen können.

Eidgenössische, viele kantonale und einige kommunale Abstimmungsunterlagen sind bei der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS) oder der Bibliothèque Braille Romande et livre parlé (BBR) im Daisy-, bzw. MP3-Format erhältlich. Der sbv empfiehlt allen Kantonen und grösseren Gemeinden, ihre Abstimmungsunterlagen in dieser Form Menschen mit Sehbehinderung zugänglich zu machen. PDFs sind vor der Publikation auf der Webseite auf ihre Zugänglichkeit hin zu überprüfen.

Schweizerische Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte SBS, 043 333 32 32, medienverlag@sbs.ch

Testament und Vorsorgeauftrag

Im Zivilgesetzbuch ist festgehalten, dass Testament und Vorsorgeauftrag vom Erblasser, bzw. von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen sind. Für Menschen mit einer Sehbehinderung, aber auch Menschen mit gewissen anderen Behinderungen, ist eine handschriftliche Niederschrift nicht möglich. Sie müssen daher für die Regelung dieser Angelegenheiten zum Anwalt oder Notar gehen, was sehr teuer ist. Personen, denen das Schreiben von Hand möglich ist, steht hingegen in der Regel die Möglichkeit zu, diese Angelegenheiten ohne den (teuren) Beizug eines Anwalts zu regeln. Somit besteht hier eine Diskriminierung im Gesetz.

Die sbv-Interessenvertretung engagiert sich für eine politische Lösung, die es ermöglicht, dass auch Menschen mit Sehbehinderung ihr Testament oder ihren Vorsorgeauftrag autonom errichten können. Nationalrat Marcel Dobler hat deshalb auf Intervention des sbv zusammen mit vier Mitunterzeichnenden im Juni ein Postulat eingereicht, das den Bundesrat auffordert, eine Lösung zu erarbeiten, die es Menschen mit einer Behinderung ermöglicht, ein Testament oder einen Vorsorgeauftrag abzufassen, ohne dass dies zwingend handschriftlich getan werden muss. Konkret wird gefordert, dass Testamente sowie Vorsorgeaufträge in einer digitalen (z.B. audiovisuellen) Verfügungsform gültig errichtet werden können. Erfreulicherweise war der Bundesrat bereit, den Vorstoss entgegenzunehmen, und nachdem der Nationalrat den Vorstoss stillschweigend genehmigt hat, zeichnet sich mittelfristig eine Lösung ab.

E-Steuererklärung

Das handschriftliche Ausfüllen der Formulare der Steuererklärung ist für blinde sowie für die meisten sehbehinderten Menschen unmöglich. Hierfür sind sie auf eine Assistenzperson angewiesen, was datenschutzrechtlich problematisch ist und in Widerspruch zur UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) und zu einer autonomen selbstbestimmten Lebensführung steht. Für die betroffenen Menschen, die im Umgang mit der IT geübt sind, gibt es mindestens die Möglichkeit, ihre Steuererklärung elektronisch auszufüllen. Die dafür von den Kantonen bereitgestellten Systeme sind häufig nicht zugänglich, wenn spezielle sogenannte Screen-Reader-Programme (Sprachausgabe und/oder Vergrösserung) als Hilfsmittel angewendet werden.

Die sbv-Interessenvertretung setzt sich bei den Kantonen und den jeweiligen Steuerverwaltungen dafür ein, dass die Online- oder Offline-Steuererklärungen für betroffene Menschen so angepasst werden, dass sie mit einer Sehbehinderung auch ohne Drittperson anwendbar wird. Die Fachstelle Technologie & Innovation (T&I) des sbv steht den Applikationsentwicklern zur Beratung und Expertise gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie bei:

Kontakt

Unsere Expert:innen

Olivier Maridor

E-Steuererklärung

Dossierverantwortlicher

Fachstelle Technologie & Innovation (T&I)

E-Steuererklärung

Technische Beratung