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Publiziert am: 04.02.2025

Bildquelle: Freepik

Steuererklärung: Was steht mir als blinde oder sehbehinderte Person zu?

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Steuererklärung für blinde und sehbehinderte Personen: Was muss ich versteuern, was nicht? Welche Besonderheiten gibt es bei behinderungsbedingten Kosten? Was gilt es sonst zu beachten – und wo erhalte ich Hilfe?

Alle Jahre wieder muss die Steuererklärung ausgefüllt werden. Wichtig für viele unserer Leser:innen: Es gibt Abzüge, die Menschen mit Behinderungen exklusiv zustehen, um die Mehrkosten im Alltag etwas abzufedern. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte, die blinde und sehbehinderte Menschen betreffen;

Fragen und Antworten zur Steuererklärung

  • Einkommen
  • Renten der Invalidenversicherung (IV) und der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Renten der obligatorischen und privaten Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten der beruflichen Vorsorge sowie andere Renten
  • Taggelder der Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
  • Kapitalleistungen als Entschädigung für zukünftige Erwerbsverluste bei bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteilen sowie Nachzahlungen.

! Diese Liste ist nicht abschliessend, sie umfasst die Bereiche, die für blinde und sehbehinderte Menschen besonders relevant sind.

  • Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung der IV bzw. AHV oder der obligatorischen Unfallversicherung
  • Assistenzbeiträge der IV
  • Ergänzungsleistungen sowie kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse
  • Unterstützungen der öffentlichen Hand und von Privaten
  • Zahlungen von Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen
  • Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

! Aber keine Sorge: Wenn einer dieser Beträge versehentlich doch versteuert wird, korrigieren das die Gemeinden üblicherweise.

Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstanden sind und selbst bezahlt wurden, können ohne Selbstbehalt abgezogen werden.

Darunter fallen u.a.

  • Kosten für Pflege oder Betreuung
  • Kosten für Hilfsmittel
  • Kosten für Blindenführhunde
  • Versuchen abzuziehen kann man auch die Kosten für Brillen, wenn sie die Behinderung verbessern und nicht von der IV bezahlt werden.
  • Auch die Kosten für ein Wohnheim gelten als behinderungsbedingte Kosten, werden aber um CHF 2000.- pro Monat (die Lebenserhaltungskosten) gekürzt.
  • Wer aufgrund der Behinderung zwingend ein Motorfahrzeug oder einen Fahrdienst benötigt, kann Kosten für die Fahrten zum Arbeitsort als behinderungsbedingte Kosten abziehen, die über die Höchstgrenzen des Arbeitswegkostenabzugs hinausgehen. Dabei ist aber wichtig, dass der Dienst allein wegen der Behinderung benötigt wird, und nicht auch aus anderen – vor allem zeitlichen – Gründen.

Wichtig zu beachten:

  • Behinderungsbedingte Kosten müssen belegt werden, es gilt also sämtliche Kassenzettel und Quittungen zu sammeln
  • Sie dürfen 5 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen
  • Daher lohnt es sich in vielen Fällen, die Pauschale anzugeben, wenn man dazu berechtigt ist – siehe dazu die nächste Frage.

Die jährlichen Kosten pauschal abziehen dürfen:

  • Personen mit einer Hilflosenentschädigung (HE)
  • Eltern von Kindern (minderjährig oder volljährig und in Ausbildung), die eine HE erhalten
  • Gehörlose oder nierenkranke Menschen
  • Spezialfall «Blindenpauschale»: Wer einen Sehrest von unter 2 % auf dem besseren Auge hat, darf CHF 2500 auch dann pauschal abziehen, wenn er oder sie keine HE bezieht. Das kann bei Auslandschweizer:innen oder bei migrierten Personen der Fall sein.

Bei leichter HE beträgt die Pauschale CHF 2500.
Bei HE mittleren Grades: CHF 5000.
Bei HE schweren Grades: CHF 7500.

Ja. Dort gilt aber, wie für Menschen ohne Behinderung, in den meistens Kantonen ein Selbstbehalt.

  • Berufsauslagen: Wer aufgrund einer Behinderung den Arbeitsweg mit dem Auto fährt, kann die Kosten abziehen (70 Rappen pro Kilometer, maximal CHF 3‘000 bei der direkten Bundessteuer und von CHF 5‘000 bei den Staats- und Gemeindesteuern).
  • Fremdbetreute Kinder: Steuerpflichtige mit einer dauerhaften Behinderung können für die Betreuungskosten durch Drittpersonen für jedes Kind, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, einen Abzug von höchstens CHF 10’100 (Staatssteuer) bzw. CHF 25’000 (Bundessteuer) geltend machen. Das Kind muss im gleichen Haushalt leben wie die steuerpflichtige Person. Eine Aufstellung über die bezahlten Kinderbetreuungskosten und die Empfänger:innen muss der Steuererklärung beigelegt werden.
  • Wehrpflichtersatz: Männer mit Behinderungen müssen keine Ersatzpflicht leisten, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich eingestuft worden sind und eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung beziehen. Es gelten aber einige Einschränkungen; zu den rechtlichen Details hat Pro Infirmis einen Ratgeber zusammengestellt (siehe Links).
  • Quellenbesteuerung: Viele ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnhaft sind, zahlen eine Quellensteuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Die Abzüge für behinderungsbedingte Kosten und Krankheits- und Unfallkosten sind darin nicht berücksichtigt. Diese Abzüge können unter gewissen Auflagen und mit kurzer Frist beim kantonalen Steueramt beantragt werden.

Mit Fragen zur Steuererklärung oder zu ihren besonderen Rechten wenden Sie sich am besten an das Steueramt Ihrer Wohngemeinde.

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